Whistleblower

Whistleblowing in der Landesverwaltung

Das sog. „Whistleblowing“ wurde in Italien bereits vor Jahren als allgemeine Maßnahme zur Korruptions­vorbeugung eingeführt und rechtlich geregelt. Das Whistleblowing soll dazu beitragen, Straf­taten und andere unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen innerhalb einer Organi­sation aufzudecken.

Zu diesem Zweck wird der hinweisgebenden Person (auch als „Whistleblower“ bezeichnet), welche Informationen über die mutmaßliche Begehung solcher unrechtmäßigen Taten meldet, rechtlicher Schutz gewährt.

Dieser Schutz besteht zum einen darin, dass die an den Verantwortlichen für die Korruptions­vorbeugung und die Transparenz gerichtete Meldung in einem streng vertraulichen Rahmen behandelt wird. So dürfen beispielsweise nur der Verantwortliche für die Korruptions­vorbeugung und die Transparenz und eine eng begrenzte Anzahl seiner Mitarbeiter die Identität der hinweisgebenden Person kennen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Nach­forschungen, die infolge einer Meldung angestellt werden, wird die Identität der hinweisgebenden Person also nicht an andere Organisations­einheiten mitgeteilt. Dies gilt auch für alle weiteren Angaben, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person abgeleitet werden kann.

Die anderen Organisationseinheiten, die in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden, müssen also lediglich überprüfen, ob die gemeldeten Sachverhalte auch tatsächlich zutreffen. Anschließend erstatten sie dem Verantwortlichen für die Korruptions­vorbeugung und die Transparenz Bericht über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen. Der Verantwortliche für die Korruptions­vorbeugung und die Transparenz entscheidet schließlich über die Ergreifung der eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen.

Die hinweisgebende Person ist auch dadurch geschützt, dass Repressalien gegen sie verboten sind. Aufgrund ihrer Meldung dürfen also keine Maßnahmen ergriffen werden, die der hinweisgebenden Person einen ungerecht­fertigten Nachteil oder Schaden zufügen.

Den folgenden Abschnitten können Sie genauere Details zur aktuellen gesetzlichen Regelung entnehmen, welche zuletzt durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 24/2023 (in der Folge: GvD Nr. 24/2023) überarbeitet wurde.

Die Landesverwaltung hat das eigene Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung der Whistleblowingmeldungen an die neuen Bestimmungen angepasst, insbesondere was die Voraus­setzungen, Modalitäten und Grenzen des Whistleblowings anbelangt.

In Folge das Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen:

Whistleblowing - Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen von Informationen über Verstöße

Meldekanäle

Meldungen von Informationen über Verstöße können in schriftlicher oder mündlicher Form erstattet werden, unter Verwendung eines der nachstehend angeführten internen Meldekanäle.

In schriftlicher Form können Meldungen auf folgende Art und Weise eingereicht werden:

  • mittels der speziellen informatischen Plattform, welche über folgenden Link zugänglich ist: Plattform Whistleblowing
  • durch persönliche Abgabe oder Versand auf dem Postweg. In diesem Fall muss die Meldung in einen VERSCHLOSSENEN Umschlag ein­gefügt werden, der mit der Beschriftung „VERTRAULICH PERSÖNLICH“ versehen ist. Die Adresse für die Abgabe oder postalische Übermittlung lautet wie folgt:

Autonome Provinz Bozen
Generalsekretariat des Landes
z. Hd. des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, 39100 Bozen

Für die Abfassung der Meldung kann die hinweisgebende Person das spezielle Formular ausfüllen.

Die schriftliche Meldung muss von der hinweisgebenden Person auf jeden Fall unterschrieben und mit einer Kopie eines Ausweis­dokuments versehen werden. Um die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu gewährleisten wird empfohlen, die eigentliche Meldung von der Kopie des Ausweis­dokuments zu trennen und besagte Kopie in einen zweiten, kleineren Umschlag einzufügen, der dann verschlossen wird. Der kleine Umschlag wird an­schließend – zusammen mit der Meldung – in den größeren Umschlag eingefügt, welcher persönlich abgegeben oder per Post an die an­gegebene Adresse zu senden ist.

Information gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 bzgl. der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mittler, der betroffenen Personen und der sonstigen Personen, die in einer Meldung von Informationen über Verstöße erwähnt werden

Lade die Information herunter

In mündlicher Form können Meldungen auf folgende Art und Weise eingereicht werden:

  • durch Aufnahme einer Sprachnachricht mittels der speziellen informatischen Plattform, welche über folgenden Link zugänglich ist: Plattform Whistleblowing. Im Rahmen der Aufzeichnung der Sprachnachricht sorgt die Software automatisch dafür, dass die Stimme der hinweisgebenden Person verzerrt wird und letztere somit nicht erkennbar ist.
  • indem ein direktes Treffen mit dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz beantragt wird. Im Rahmen des besagten Treffens, welches innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzusetzen ist, kann die hinweisgebende Person ihre Erklärungen abgeben, über die ein schriftliches Protokoll verfasst wird. Nach dessen Abfassung erhält die hinweisgebende Person die Möglichkeit, in das Protokoll des Treffens Einsicht zu nehmen, dieses erforderlichenfalls berichtigen zu lassen sowie dessen Inhalte durch Anbringung ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Der Verwaltung steht es jedenfalls frei, die not­wen­digen und zweckmäßigen Überprüfungen auch infolge der Einreichung einer anonymen Meldung zu veranlassen, sofern diese ausreichend detailliert ist und eine ausführliche Schilderung mit genauen Einzelheiten enthält. Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 4 des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, können die Urheber von anonymen Meldungen jedoch nicht die Schutzmaßnahmen für sich beanspruchen, die von den rechtlichen Bestimmungen im Bereich Whistleblowing vorgesehen sind.

Der externe Meldekanal

In Italien wird der externe Meldekanal von der Gesamtstaatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) betrieben.

Im Sinne von Artikel 6 des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, kann die hinweisgebende Person eine Meldung über den externen Meldekanal einreichen, wenn zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

Sämtliche Informationen über die Voraus­setzungen und Modalitäten für die Einreichung einer externen Meldung finden Sie auf der Webseite der ANAC, unter folgendem Link: https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing

Informationen zum Verfahren

In der Landesverwaltung können folgende Kategorien von Personen eine Meldung von Informationen über Verstöße einreichen:

  • Die Bediensteten der Landesverwaltung,
  • Die Selbstständigen und die Inhaber eines Mitarbeitsverhältnisses, die Freiberufler und Berater, sowie die Freiwilligen und (bezahlten oder unbezahlten) Praktikanten, die ihre Tätigkeiten bei der bzw. für die Landesverwaltung erbringen,
  • Arbeitnehmer oder Mitarbeiter, die ihre Arbeitstätigkeit bei öffentlichen oder privaten Subjekten ausüben, welche zugunsten der Landesverwaltung Güter liefern, Dienstleistungen erbringen oder Arbeiten ausführen,
  • Personen mit Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Überwachungs- oder Vertretungs­funktionen bei der Landesverwaltung, auch wenn besagte Funktionen lediglich faktisch ausgeübt werden.

Es gelten jene Handlungen oder Unterlassungen als „Verstöße“, welche das öffentliche Interesse oder die Integrität der Landesverwaltung beeinträchtigen und in Folgendem bestehen:

  • Ordnungswidrigkeiten, Verletzung von buchhalterischen Vorschriften oder zivilrechtlichen Bestimmungen, sowie Straftaten,
  • Sonstige unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen, die unter den Ziffern 2), 3), 4), 5) und 6) von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, ausdrücklich aufgelistet sind.

Folgende Meldungen werden im Rahmen der Sachverhalts­ermittlung nicht berücksichtigt:

  • Meldungen über Sachverhalte, die weder das Personal noch den Tätigkeitsbereich der Landes­verwaltung betreffen;
  • Meldungen, die in anonymer Form eingebracht werden;
  • Meldungen, die auf reinen Verdächtigungen oder Gerüchten beruhen, sowie jene, in denen bereits allgemein bekannte Tatsachen mitgeteilt werden;
  • Beanstandungen, Forderungen oder Ansprüche, die mit einem persönlichen Interesse der hinweis­­­gebenden Person zusammen­­­hängen und aus­schließlich deren individuelles Arbeits- oder Dienst­verhältnis oder deren Arbeitsbeziehungen mit Vorgesetzten betreffen;
  • Meldungen von Verstößen, die bereits obligatorisch von Unionsrechtsakten oder innerstaatlichen Rechtsakten geregelt sind, welche in Teil II des Anhangs des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, angeführt sind oder eine Umsetzung jener Unions­rechtsakte darstellen, die in Teil II des Anhangs der EU-Richtlinie 2019/1937 angeführt sind, auch wenn sie nicht in Teil II des Anhangs des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, angeführt sind.

Die hinweisgebende Person, die mit ihrer Meldung Informationen über Verstöße mitteilt, hat Anspruch auf die vorgesehenen Schutzmaßnahmen, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die hinweisgebende Person hatte zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und in den sachlichen Anwendungsbereich des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24 fallen,
  • Die Meldung ist im Einklang mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts des GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, erfolgt.

Der rechtliche Schutz, den das GvD vom 10. März 2023, Nr. 24, für die hinweisgebenden Personen vorsieht, umfasst folgende Schutzmaßnahmen:

  • Das Verbot von Repressalien und der Schutz vor Repressalien 
  • Unterstützende Maßnahmen 
  • Haftungsbeschränkungen 
  • Sanktionen 
  • Besondere Voraussetzungen für die Gültigkeit von Verzichten und Vergleichen, welche die vorgesehenen Rechte und Schutzmaßnahmen zum Gegenstand haben.

Unter dem Begriff „Repressalien“ versteht man jede – auch nur versuchte oder angedrohte – Handlung oder Unterlassung, die durch eine Meldung ausgelöst wird und durch die der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt ein ungerecht­fertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Zu Repressalienzählen insbesondere auch folgende:

  • die Kündigung, die Suspendierung oder vergleichbare Maßnahmen;
  • die Aufgabenverlagerung, die Änderung des Arbeitsortes, die Gehaltsminderung, die Änderung der Arbeitszeit;
  • die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder von anderen – auch finanziellen – Sanktionen;
  • die Nötigung, die Einschüchterung, das Mobbing oder die Ausgrenzung;
  • die Diskriminierung oder benachteiligende Behandlung;
  • die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen.


Die Bearbeitung der Meldungen darf jenes Maß nicht überschreiten, das für die Zwecke der Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig ist.

Alle Personen, die in welcher Funktion auch immer eine Meldung bearbeiten, sind hin­sicht­lich der Identität der hinweisgebenden Person sowie sämtlicher weiterer Daten oder Informationen, die deren Identität auch nur indirekt verraten könnten, zu strengster Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt auch für das Organ, das für die Abwicklung von Disziplinarverfahren zuständig ist.

Ohne die ausdrückliche Zustimmung der hinweisgebenden Person darf deren Identität und jede sonstige Information, aus der diese Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ausschließlich gegenüber den befugten Mitarbeitern offengelegt werden, die für die Entgegennahme der Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind. Zu diesem Zweck werden bei Einleitung der Sachverhaltsermittlung jene Teile der Meldung, welche die persönlichen Daten der hinweisgebenden Person enthalten, von den anderen Teilen getrennt, welche ausschließlich die Schilderung der gemeldeten Sachverhalte betreffen. Nur die letztgenannten Teile der Meldung werden für die Zwecke der Sach­verhalts­ermittlung verwendet.

Im Rahmen des infolge der Meldung eventuell eingeleiteten Disziplinarverfahrens kann die Identität der hinweisgebenden Person nur in jenen Fällen offengelegt werden, in denen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Vorhaltung des zur Last gelegten Disziplinarvergehens beruht gänzlich oder teilweise auf der Meldung;
  • die Kenntnis der Identität der hinweisgebenden Person ist unabdingbar für die Verteidigung der beschuldigten Person;
  • die hinweisgebende Person gibt ihre ausdrückliche Zustimmung zur Offenlegung ihrer Identität.

Als „betroffene Person“ gilt eine in der Meldung angegebene natürliche oder juristische Person, die angeblich den Verstoß begangen hat oder anderweitig in den gemeldeten Verstoß verwickelt ist.

Bis zum Abschluss der Verfahren, die aufgrund der Meldung eingeleitet werden, wird die Identität der betroffenen Personen und der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen unter Beachtung derselben Garantien geschützt, die zugunsten der hinweisgebenden Person vorgesehen sind. 

Die Meldung ist dem Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, sowie dem Recht auf einfachen und allgemeinen Bürgerzugang entzogen.

Unbeschadet der Einhaltung der obgenannten Vorschriften kann die betroffene Person im Rahmen der Sachverhaltsermittlung angehört werden, und auf ihren Antrag hin muss sie angehört werden, wobei deren Anhörung auch mittels Einholung von schriftlichen Stellungnahmen oder Unterlagen erfolgen kann.

Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung wird der hinweisgebenden Person eine Empfangs­bestätigung ausgestellt, in der u.a. auch die Rechtsgrundlagen und die wesentlichen Phasen des ein­schlägigen Verfahrens, die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie die Kontaktdaten für allfällige Mitteilungen angegeben sind.

Die offensichtlich unbegründeten Meldungen sowie jene, auf die einer der obgenannten Ausschlussfälle zutrifft, können archiviert werden. Die Archivierungsmaßnahmen werden im Bereich „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite des Landes veröffentlicht.

Die Meldungen von Informationen über Verstöße, welche das Personal oder den Tätigkeitsbereich von anderen Körperschaften betreffen, werden zur Wahrung der Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht von Amts wegen weitergeleitet.

Die hinweisgebende Person kann jederzeit Informationen über den aktuellen Stand der Bearbeitung ihrer Meldung einholen.

Innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten ab dem Datum der Empfangsbestätigung bzw. — bei unterbliebener Empfangsbestätigung — innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist von sieben Tagen ab dem Datum der Einreichung der Meldung entscheidet der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz abschließend über das Verfahren, wobei er folgende alternative Maßnahmen trifft:

  • die Archivierung der Meldung (gemäß den oben beschriebenen Modalitäten), falls diese sich im Lichte der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung als unbegründet herausgestellt hat;
  • die Weiterleitung der Meldung an die Gerichtsbehörde, den Rechnungshof und/oder die ANAC, für die Ausübung der jeweiligen Zuständigkeiten, falls sich die Meldung als ganz oder teilweise begründet herausstellt;
  • die Mitteilung des gemeldeten Sachverhalts an das für die Disziplinarverfahren zuständige Organ und/oder an die sonstigen zuständigen Organisationseinheiten, für den Erlass der im Einzelfall erforder­lichen Maßnahmen. 

Über den Ausgang des Verfahrens wird auch der hinweisgebenden Person, die wenigstens eine Kontakt­adresse angegeben hat, eine Rückmeldung gegeben.