Landtagswahlen 2023 - Markterhebung zur Ermittlung von Wirtschaftsteilnehmern
Bekanntmachung einer Markterhebung zur Ermittlung von Wirtschaftsteilnehmern für die Vergabe der Dienstleistung „Druck, Kuvertierung und zentralisierte Auslieferung von Wahlmaterial für die Zwecke der Postzustellung in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Poste Italiane AG, betreffend verschiedene Unterlagen für die Durchführung der Briefwahl anlässlich der Landtagswahlen 2023 (die Abstimmung wird voraussichtlich am 22. Oktober 2023 stattfinden)“
1. Prämissen
Im Herbst dieses Jahres finden die Wahlen für die Erneuerung des Südtiroler Landtages statt. Die Landtagswahlen werden voraussichtlich am 22. Oktober 2023 durchgeführt.
In Anbetracht der engen Fristen für die Erbringung der Dienstleistung sollen mit vorliegender Markterhebung bereits jetzt die Interessensbekundungen jener Wirtschaftsteilnehmer eingeholt werden, die an einer entsprechenden Beauftragung interessiert wären.
Das Wahlverfahren wird gemäß Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, betreffend „Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung“ abgewickelt.
Die geltenden Wahlrechtsbestimmungen (Artikel 36 des Landesgesetzes Nr. 14/2017) sehen die Stimmabgabe mittels Briefwahl für folgende zwei Kategorien von Südtiroler Wähler/innen vor:
- die im Ausland ansässigen und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger eingetragenen Wähler/innen (WAHL IM AUSLAND);
- die Wähler/innen, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde abstimmen können, da sie sich im Zeitraum der Abhaltung der Wahlen vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten, unter der Voraussetzung, dass sie fristgerecht einen entsprechenden Antrag an die zuständige Gemeinde stellen (WAHL IN ITALIEN UND IM AUSLAND).
Den zur Stimmabgabe mittels Briefwahl berechtigten Wähler/-innen müssen im Vorfeld der Wahlen die unter Punkt 2 beschriebenen Materialien übermittelt werden. Diese Markterhebung dient insofern der Ermittlung von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, im Hinblick auf die anschließende Vergabe der Dienstleistung betreffend die Vorbereitung und Übergabe der Materialien an den Postdienstleister.
2. Beschreibung der Dienstleistung
Laut Artikel 36 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, ist die Zusendung folgender Dokumente und Unterlagen an die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl berechtigten Wähler/innen vorgesehen:
- ein kurzes Informationsschreiben über die anstehenden Wahlen, die Briefwahl und die Antragsfristen zur Wahlausübung in der Gemeinde, in der die Wähler/innen eingetragen sind (Absatz 9)
- ein Wahlabschnitt in zweifacher Ausfertigung (Absatz 4)
- ein Stimmzettel (Absatz 4)
- ein kleinerer Umschlag, in den der Stimmzettel nach der Wahl eingefügt wird (Absatz 4)
- ein großer Umschlag mit der Adresse der zentralen Wahlbehörde, zur Übermittlung des Wahlabschnitts und des kleinen Umschlags mit dem Stimmzettel (Absatz 4)
- ein Blatt mit Angaben über die Modalitäten der Briefwahl und den Listen der Kandidaten/Innen (Absatz 4)
Die Zusendung der Dokumente und Unterlagen erfolgt mittels zwei separaten Mailings:
Mailing Nr. 1 - Materialien
- 1 UMSCHLAG - Eilzustellung International (postamail internazionale, bis zu 20 Gramm Gewicht);
- 1 Blatt Begleitschreiben, mit Personalisierung von variablen Daten in (Adresse), Vorder- und Rückseite, Farbdruck 4+4;
- 1 Blatt Informationsschreiben, Vorder- und Rückseite, Farbdruck 4+4;
- 1 Blatt vorausgefülltes Antragsformular, mit Personalisierung von variablen Daten auf der Vorder- und Rückseite, Vorder- und Rückseite, Farbdruck 4+4.
Vorsichtige Schätzung der max. Stückzahl für Mailing Nr. 1: 42.000 Einheiten
Mailing Nr. 2 - Materialien
- 1 UMSCHLAG - Einfaches Einschreiben International (posta raccomandata internazionale, bis zu 50 Gramm Gewicht) oder Einfaches Einschreiben Italien (posta raccomandata pro, bis zu 50 Gramm Gewicht);
- 1 Blatt Wahlbescheinigung, mit Personalisierung von Adresse/variablen Daten auf der Vorderseite, Farbdruck 4+4, Perforierung auf kurzer Seite, zwei unterschiedlichen Barcodes aus Sicherheitsgründen und für die Identifizierung vom Wähler;
- 1 Stimmzettel, Farbdruck 4+4;
- 1 Umschlag, der zum Einfügen des Stimmzettels dient und der dieselbe Farbe wie der Stimmzettel aufweist, Farbdruck 4+4;
- 1 Umschlag für die Rücksendung;
- 1 Informationsblatt (Datenschutzmitteilung), Vorder- und Rückseite, Druck 1+1;
- 1 Blatt mit Anleitungen (über die Modalitäten der Briefwahl), Vorder- und Rückseite, Farbdruck 4+4;
- 4/5 Blätter mit den Listen der Kandidaten/Innen, Vorder- und Rückseite, Farbdruck 4+4.
Vorsichtige Schätzung der max. Stückzahl für Mailing Nr. 2: 46.000 Einheiten
Die Druckvorlagen werden von der Provinz erstellt.
Die zu erbringende Dienstleistung umfasst ausschließlich die Personalisierung des Wahlmaterials sowie den Druck, die Kuvertierung und die anschließende Übermittlung an die Gesellschaft Poste Italiane AG der aufgelisteten Dokumente und Unterlagen. Die Durchführung des Druckes beinhaltet die Verarbeitung von variablen, die Wähler/innen betreffenden Daten, welche von der Landesverwaltung übermittelt und von den Südtiroler Gemeinden bereitgestellt werden. Der Dienstleister muss die für das Mailing Nr. 2 erforderlichen Sendungsnummern einholen und die Wahlumschläge dem Postdienstleister übergeben. Der Postdienstleister sorgt für die Zusendung des Wahlmaterials an die Wahlberechtigten und für dessen Verteilung auf jeden Zustellungsbereich im In- und Ausland, wobei kein Auslands-Zustellungsbereich davon ausgeschlossen ist.
3. Erfüllungsort und Fristen für die Erbringung der Dienstleistung
Die zu druckenden Dokumente und Unterlagen müssen dem Postdienstleister direkt und gemäß den nach-stehend beschriebenen Modalitäten übergeben werden:
- Mailing Nr. 1 innerhalb von 7 Tagen ab Mitteilung der variablen Daten (das genaue Datum ist noch festzulegen – voraussichtlich zwischen dem neunzigsten und dem sechzigsten Tag vor dem Wahltermin);
- Mailing Nr. 2 innerhalb von 4 Tagen, Samstag und Sonntag eingerechnet, ab Mitteilung der variablen Daten (das genaue Datum ist noch festzulegen - ungefähr nach dem fünfundvierzigsten Tag vor dem Wahltermin);
- eventuelle Ergänzung im Fall von Verzögerungen von Seiten der Gemeinden im Laufe der unmittelbar darauf folgenden Tage, zu denselben Kosten, die für die Ausführung von Mailing 2 vorgesehen wurden;
- Normalisierungsdienst der Adressen;
- Übergabe des gedruckten und kuvertierten Wahlmaterials (Mailing Nr. 1 und Nr. 2), nach erfolgter Einholung der Sendungsnummern, direkt bei den Niederlassungen des Postdienstleisters in Verona, Mailand, Rom, oder an einer anderen, noch zu bestimmenden Niederlassung;
- mögliche abschließende Dienstleistung des data entry: die als data entry bezeichneten Tätigkeiten in Bezug auf die nicht zustellbaren Sendungen von Wahlumschlägen (Mailing Nr. 2), die auch getrennt von der vorliegenden Dienstleistung gehandhabt werden können.
Der Zeitrahmen für die Vorbereitung und Ausführung der Dienstleistung ist sehr knapp bemessen. Der Dienstleister muss folglich gewährleisten können, nach erfolgter postgemäßer Organisation einfach und in kürzester Zeit den Postkanal zu erreichen, sodass durch den darauffolgenden Postversand das Wahlmaterial für die Landtagswahlen jeden Zustellungsbereich im In- und Ausland erreichen kann, wobei kein Auslands-Zustellungsbereich davon ausgeschlossen ist.
4. Ausschreibungssumme
Als Ausschreibungssumme für die Vergabe der beschriebenen Dienstleistung ist ein Höchstbetrag von 39.990,00 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorgesehen.
5. Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der vorliegenden Markterhebung sind jene Wirtschaftsteilnehmer berechtigt, welche die Voraussetzungen laut GvD 50/2016 für den Abschluss von Verträgen mit den öffentlichen Verwaltungen erfüllen, sich in keinem der Ausschlussgründe gemäß Art. 80 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 50/2016, betreffend „Ausschlussgründe“, befinden und die ihr Interesse fristgerecht in den unter Punkt 6 angegebenen Formen bekunden.
6. Modalitäten und Fristen für die Einreichung der Interessensbekundung
Die Wirtschaftsteilnehmer bekunden ihr Interesse zur Teilnahme an der gegenständlichen Markterhebung durch Einreichen des vollständig ausgefüllten und vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter unterschriebenen Antragsformulars (siehe Anlage).
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, dem eine Fotokopie der Identitätskarte des Unterzeichnenden beizulegen ist, muss spätestens innerhalb 29. März 2023 bei der Verwaltung einlangen.
Anträge, die nach dem obgenannten Datum eintreffen sollten, werden im Rahmen der Markterhebung nicht berücksichtigt. Zudem muss auch ein Kostenvoranschlag betreffend die Ausführung der beschriebenen Dienstleistung beigelegt werden.
7. Sonstige Informationen
Die vorliegende Markterhebung dient ausschließlich der Ermittlung von an der Vergabe der beschriebenen Dienstleistung interessierten Wirtschaftsteilnehmern. Sie ist für die Autonome Provinz Bozen demnach in keinster Weise bindend, da es sich weder um die Bekanntmachung eines Wettbewerbs, noch um ein Wettbewerbsverfahren handelt.
Die Teilnahme an der Markterhebung begründet keine Rechte zugunsten des Wirtschaftsteilnehmers und nimmt keinen Einfluss auf die spätere Teilnahme am Vergabeverfahren (d.h. sie schließt die Auftragsvergabe weder aus, noch sichert sie diese zu), stellt keine Voraussetzung für diese Teilnahme dar und auch keine Verpflichtung für die Weiterführung des Verfahrens.
Die Verwaltung behält sich das Recht vor, nach ihrem freien Ermessen keine der eingereichten Interessensbekundungen für die anschließende Vergabe der Dienstleistung zu berücksichtigen und auch ohne Angabe von Gründen von einer Auftragsvergabe abzusehen. Andererseits kann eine Bewertung selbst bei Vorliegen nur einer einzigen gültigen Interessensbekundung erfolgen.
Die Zusammensetzung der Mailings Nr. 1 und Nr. 2, sowie die geschätzte Stückzahl der jeweiligen Einheiten können bis zur tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung noch Änderungen erfahren.
Die persönlichen Daten des Wirtschaftsteilnehmers und von dessen gesetzlichem Vertreter werden im Sinne des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003 ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Markterhebung verarbeitet. Mit Einreichen der Interessensbekundung erteilen die Wirtschaftsteilnehmer ihre Zustimmung zur Verarbeitung der entsprechenden Daten, welche weder Dritten mitgeteilt noch verbreitet werden. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist der Direktor des Amtes für institutionelle Angelegenheiten. Rechtsinhaber ist die Autonome Provinz Bozen..
Die gegenständliche Bekanntmachung wird für 15 aufeinanderfolgende Kalendertage auf der Webseite des Informationssystems Öffentliche Verträge veröffentlicht - in der Sektion, in der Markterhebungen veröffentlicht werden; Verfahren Nr. 019366/2023 | Landtagswahlen 2023 – Markterhebung für die Briefwahl, Anfrage um Kostenvoranschlag
Verantwortlich für dieses Verfahren ist der Direktor des Amtes für institutionelle Angelegenheiten.
Für allfällige Informationen und Auskünfte zum Inhalt dieser Markterhebung kann das Amt für institutionelle Angelegenheiten (Tel. 0471 / 41 20 90, E-mail-Postfach: institutionelle.angelegenheiten@provinz.bz.it) kontaktiert werden.
Der Amtsdirektor, Dr. Andrea Tezzele
Bozen, 14. März 2023