Südtirols politisches System

Wahlsystem

Der Landtag wird laut Autonomiestatut nach dem Verhältniswahlsystem in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind dabei alle Bürgerinnen und Bürger, die 18 Jahre alt sind und mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Provinz Bozen ansässig sind.

Die Wahlen zum Südtiroler Landtag erfolgten bis 2003 zusammen mit den Wahlen zum Trentiner Landtag im Rahmen der sogenannten Regionalratswahlen. Die Autonome Provinz Bozen und die Autonome Provinz Trient waren in der Autonomen Region Trentino-Südtirol zusammengeschlossen, deren gesetzgebendes Organ der Regionalrat ist. Die Gewählten waren also zunächst einmal Abgeordnete des Regionalrates. Gleichzeitig bildeten aber die im Wahlkreis der Provinz Bozen Gewählten den Südtiroler Landtag, die im Wahlkreis der Provinz Trient Gewählten dagegen den Trentiner Landtag

Verfassungsreform 

Mit der Verfassungsreform von 2001 kam es zu einem Umbau des institutionellen Gefüges zwischen der Region einerseits und den beiden Provinzen andererseits. Demnach bilden nun die beiden Autonomen Provinzen Bozen und Trient die Region, sind also sozusagen deren tragende Säulen. Die Abgeordneten werden seit 2003 als Abgeordnete des Landtages gewählt. Dem Landtag obliegt  die Festlegung des Wahlrechtes sowie der Regierungsform. Auch die bisher ausschließlich der Region vorbehaltene Befugnis bei Abänderung des Autonomiestatutes die Initiative zu ergreifen, steht nun den beiden Landtagen zu. 

Vergangene Wahlen

Hier finden Sie die Wahlergebnisse in Südtirol seit 1998, die Zusammensetzung des Landtages von 1948 bis 2018 sowie die Namen der Parlaments- und EU-Abgeordneten.

Landtag

Der Landtag ist das einzige der Organe des Landes Südtirol, das direkt durch eine Wahl von der Bevölkerung bestimmt wird. Die Hauptfunktion des Landtages ist die Erstellung der Landesgesetze. Weiters wählt der Landtag die Mitglieder der Landesregierung aus seiner Mitte und überwacht deren Tätigkeit beispielsweise mittels Anfragen.

Die klassische und sicher auch wichtigste Aufgabe des Landtages ist die Gesetzgebungsfunktion. Bis zur jüngsten mit dem Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3, erfolgten Änderung der Italienischen Verfassung unterteilte sich die Gesetzgebungsbefugnis des Landes - je nach ihrem Ausmaß bzw. ihren Grenzen - in primäre, sekundäre und tertiäre Gesetzgebungsbefugnis, in jeweils taxativ angeführten Bereichen. Für alle anderen Bereiche lag die Zuständigkeit beim Staat. Nun ist die Lage umgekehrt. Während der Gesetzgebungsbefugnis des Staates eine Reihe genau festgelegter Bereiche, wie z.B. die Außenpolitik, die Verteidigung, Währung, Steuerwesen, öffentliche Sicherheit, Gerichtsbarkeit und andere mehr vorbehalten sind, kann das Land in allen anderen Bereichen gesetzgeberisch tätig sein. In der Ausübung dieser Gesetzgebungsbefugnis muss sich das Land innerhalb der Grenzen der Italienischen Verfassung, des Gemeinschaftsrechtes, internationaler Verträge sowie, in gewissen der so genannten konkurrierenden Gesetzgebung zugeordneten Bereichen, der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze bewegen. Die Ausübung dieser Gesetzgebungsbefugnis durch das Land findet ihren sichtbaren Niederschlag in der Gesetzgebungstätigkeit, d.h. der Überprüfung und allfälligen Verabschiedung von Gesetzesentwürfen durch den Landtag. Die Gesetzesinitiative steht jedem Abgeordneten, der Landesregierung sowie der Bevölkerung zu.

Gesetzgebung

Jeder Gesetzentwurf muss beim Landtagspräsidenten eingebracht werden, der ihn dann dem zuständigen Gesetzgebungsausschusses für die vorgesehene Überprüfung zuweist.

Die Gesetzgebungsausschüsse werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode eingerichtet. Der Landtag bestimmt auch deren Anzahl, die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, die Anzahl des Ausschussmitglieder und wählt schließlich diese, wobei er auf die Stärke der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, und, nach Möglichkeit, auf die Stärke der einzelnen Landtagsfraktionen Bedacht nimmt.

Die Gesetzgebungsausschüsse überprüfen jeden ihnen zugewiesenen Gesetzentwurf innerhalb einer bestimmten Frist und nehmen gegebenenfalls am vorgelegten Text für zweckmäßig erachtete Änderungen vor. Nach Abschluss der Arbeiten übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses den vom Ausschuss genehmigten Text des Gesetzentwurfes zusammen mit einem entsprechenden Bericht wieder dem Landtagspräsidenten. Jene Ausschussmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt haben, können einen sogenannten Minderheitenbericht vorlegen.

Der Gesetzentwurf wird hierauf vom Präsidenten auf die Tagesordnung des Landtages für die endgültige Überprüfung gesetzt. Im Landtagsplenum, und somit in öffentlicher Sitzung, findet zum Gesetzentwurf zuerst eine Generaldebatte und dann, in der Regel, eine Debatte und Abstimmung über jeden einzelnen Artikel statt. Dabei kommen auch allenfalls von der Landesregierung oder Abgeordneten vorgelegte Abänderungsanträge zur Behandlung. Nach der Genehmigung aller Artikel wird der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit noch einer geheimen Schlussabstimmung unterzogen. Wird der Gesetzentwurf bei dieser Schlussabstimmung genehmigt, wird das Gesetz, ohne vorherige Überprüfung und Kontrolle durch die Regierung, vom Landeshauptmann verkündet und sodann im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Vorbehaltlich einer anderen Vorgabe, tritt es am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Regierung kann jedoch innerhalb von 60 Tagen vor dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes aufwerfen und somit die gleiche Befugnis ausüben, die auch das Land gegenüber einem Staatsgesetz ausüben kann, das nach Auffassung des Landes die eigene Gesetzgebungsbefugnis verletzt.

Die Kontroll- und Mitwirkungsbefugnis des Landtages

Eine weitere wichtige vom Landtag wahrgenommene Aufgabe und Befugnis ist jene der Kontrolle über die die Tätigkeit der Landesverwaltung. Diese Befugnis wird von den einzelnen Abgeordneten durch die Einbringung von Anfragen mit schriftlicher Beantwortung und Anfragen im Rahmen der „Aktuellen Fragestunde" sowie über allfällige Untersuchungskommissionen wahrgenommen. Die Untersuchungskommission kann von einem Viertel der Abgeordneten verlangt werden. Als Mittel für die Mitwirkung stehen den Abgeordneten dagegen die Beschlussanträge zur Verfügung. Mit der Einbringung eines Beschlussantrages will der Abgeordnete einen Beschluss des Landtages in einer bestimmten Angelegenheit herbeiführen. In den meisten Fällen beinhaltet dieser Beschluss die Aufforderung an die Landesregierung, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden bzw. bestimmte Maßnahmen zu setzen. Anfragen und Beschlussanträge können zu allen Angelegenheiten eingebracht werden, von denen die Bürger und Bürgerinnen Südtirols direkt betroffen sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landtags.

Landesregierung

Die Landesregierung ist das ausführende Organ des Landes. 

Sie setzt sich aus dem Landeshauptmann und den Landesrätinnen und -räten zusammen, darunter zwei Personen, die den Landeshauptmann vertreten. Der Landeshauptmann sowie die Landesrätinnen und -räte werden vom Landtag in getrennten Wahlgängen jeweils mit der absoluten Stimmenmehrheit gewählt. Unter den gewählten Landesrätinnen und -räten werden dann vom Landtag, die zwei Personen gewählt, die den Landeshauptmann vertreten.

Der Landeshauptmann bestimmt in der Folge die Landesregierungsmitglieder, die ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertreten, und weist mit eigenem Dekret den Mitgliedern der Landesregierung die Sachbereiche zu. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie diese im Landtag vertreten sind. Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landtag allerdings auch in Abweichung vom Proporz zuerkannt werden. Dies ist eine wichtige Neuerung, die mit der mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, verfügten Abänderung des Statuts eingeführt worden ist. Eine weitere wichtige Neuerung ist jene, dass der Landesregierung auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Landtages sind. Für die Wahl - immer durch den Landtag - dieser "externen" Personen ist allerdings eine qualifiziertere Stimmenmehrheit als für die Wahl eines Abgeordneten zur Landesrätin oder zum Landesrat notwendig, und zwar die Zweidrittelmehrheit, sowie die Zustimmung der Abgeordneten – beschränkt auf jene der politischen Mehrheit – der betreffenden Sprachgruppe.

Informationen zur Landesregierung finden Sie auf der Homepage der Südtiroler Landesregierung.

Gemeinden und Bezirksgemeinschaften

Gemeinden

In Südtirol gibt es 116 Gemeinden, deren Autonomie verfassungsrechtlich verankert ist. Die Gemeinde vertritt als autonome Körperschaft die örtliche Gemeinschaft.

Jede Gemeinde gibt sich ihre eigene Satzung, welche die grundlegenden Bestimmungen über die Tätigkeit und den Aufbau beinhaltet. Die Organe der Gemeinde sind der Rat, der Ausschuss und der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin. In den Gemeinden Südtirols muss die Zusammensetzung des Gemeindeausschusses der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Gemeinderat vertreten sind. Jede Sprachgruppe hat das Recht im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Ratsmitgliedern vertreten ist. Die Zusammensetzung aller übrigen Kollegialorgane innerhalb der Gemeinden ist an die Stärke der drei Sprachgruppen anzupassen, wie diese bei der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, und zwar bezogen auf das jeweilige Gebiet, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, die durch Direktwahl bestellt werden, bekleiden zwei Ämter: einerseits sind sie Oberhaupt und Vertretung der Gemeindeverwaltung, andererseits Amtswalter der Regierung. Der Bürgermeister und die Bürgermeisterinnen sind ermächtigt als Erkennungszeichen ein Medaillon mit Halskette zu tragen, wenn sie als Oberhaupt der Gemeinde auftreten. Bei der Ausübung von Staatsfunktionen tragen sie die "Trikolore"-Schleife. In der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates erfolgt die Vereidigung  Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ergreifen bei Dringlichkeit die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, des Bauwesens und zur Verhütung und Beseitigung ernster Gefahren. Als ranghöchster Beamte steht ihnen eine  Gemeindesekretärin oder ein Gemeindesekretär zur Seite.

Bezirksgemeinschaften

Die Bezirksgemeinschaften haben die Aufgabe, die gemeinsamen Belange des Bezirkes zu verfolgen, Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung zu fördern und zu koordinieren. Wie die Gemeinden haben auch die Bezirksgemeinschaften eine eigene Satzung, in der grundlegende Aspekte der Körperschaft geregelt werden. Insbesondere nehmen die Bezirksgemeinschaften die vom Land und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr. So wurden ihnen beispielsweise sämtliche Aufgaben im Bereich der Sozialdienste übertragen (finanzielle Sozialhilfe, Hauspflegedienste, Errichtung und Führung von Tagesstätten usw.). Auch im Umweltbereich nehmen die Bezirksgemeinschaften im Fall der Übertragung der entsprechenden Zuständigkeit von den Gemeinden verschiedene Aufgaben wahr.